Informationen rund um die Pflege

Zunächst muss bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Dies kann sowohl telefonisch, als auch online erfolgen. Mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung durch den medizinischen Dienst wird der Pflegegrad ermittelt.

Pflegegeld

Wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen, kann Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Neue Leistungen ab Januar 2024 !

Pflegegrad 1 - 0 € 

Pflegegrad 2 - 316 €  (NEU 332 €)

Pflegegrad 3 - 545 €  (NEU 573 €)

Pflegegrad 4 - 728 €  (NEU 765 €)

Pflegegrad 5 - 901 €  (NEU 947 €)

Pflegesachleistung

Wenn professionelle ambulante Pflegedienste Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Umfeld versorgen, wird ein Sachleistungsbudget zu Verfügung gestellt. Wird dieses nicht ausgeschöpft, kann man Kombinationsleistungen beantragen und erhält einen prozentualen Anteil an Pflegegeld ausgezahlt. Neue Leistungen ab Januar 2024 !

Pflegegrad 1 - 0 €

Pflegegrad 2 - 724 €  (NEU 761 €)

Pflegegrad 3 - 1.363 €  (NEU 1.432 €)

Pflegegrad 4 - 1.693 €  (NEU 1.778 €)

Pflegegrad 5 - 2.095 €  (NEU 2.200 €)

Tages- und Nachtpflege

Wenn die Versorgung nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Umfeld gewährleistet werden kann, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Einrichtung. Die Kosten dafür übernimmt je nach Pflegegrad die Pflegekasse. Unterkunft und Verpflegung sind Eigenleistungen und müssen selbst getragen werden.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend keine Versorgung sicherstellen kann, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich und kann 1.612 € umfassen. Zudem können bis zu 806 € vom Betrag der ungenutzten Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet werden.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann, hat der Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege von max. 8 Wochen.  Ist der Betrag von 1.774 € nicht ausreichend, kann die Leistung für die Verhinderungspflege hinzugezogen werden (insgesamt 3.386 €).

Beratungsbesuch

Wenn der Pflegebedürftige Geldleistungen in Anspruch nimmt, muss man der Pflegekasse einen Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst nachweisen. Dieser muss bei Pflegegrad 2 - 3 halbjährlich und bei Pflegegrad  4 - 5 vierteljährlich erbracht werden.

Pflegehilfsmittel

Wenn Versicherte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 €.

Wohnumraum-anpassung

Wenn Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Umfeld durch bauliche Gegebenheiten eingeschränkt sind, bezuschusst die Pflegekasse Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.000 € (Umbau Badewanne, Türschwellen).

Betreuungs- und
Entlastungsleistungen

Betreuungsleistungen sollen der Entlastung der Pflegeperson dienen. Die Summe von 125 € wird dem Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, sondern steht für entlastende Hilfen eines Pflegedienstes oder eines Unternehmens der haushaltsnahen Dienstleistung zur Verfügung.

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